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Urteile

Erfolg hat drei Buchstaben: tun. (Goethe)

Außerordentliche Kündigung berechtigt
Reisekosten

Außerordentliche Kündigung berechtigt

Sachverhalt

Ein Arbeitnehmer erhält von dem von uns vertretenen Arbeitgeber für eine Dienstreise ein Leihfahrzeug zur Verfügung gestellt. Er tankte neben dem Fahrzeug auch einen Kanister mit Kraftstoff zur eigenen Verwendung auf eine Rechnung und gab diese ungekürzt bei der Reisekostenabrechnung an, um sich den Gesamtbetrag des Tankbeleges auszahlen zu lassen. Der Arbeitgeber kündigte das Arbeitsverhältnis, nachdem er den Arbeitnehmer mit dem Vorwurf in einem Personalgespräch konfrontiert hatte, das Arbeitsverhältnis fristlos. Der Arbeitnehmer erhob hiergegen Kündigungsschutzklage. Der Arbeitgeber machte widerklagend den ihm durch den Arbeitnehmer entstehenden Schaden geltend.

Ergebnis

Das Arbeitsgericht Gera wies rechtskräftig die Kündigungsschutzklage ab und sprach dem Arbeitgeber den geltend gemachten Schaden zu. Der Arbeitgeber ist bei der Reisekostenabrechnung aufgrund der eingeschränkten Kontrollmöglichkeiten in besonderem Maße auf die Ehrlichkeit seiner Mitarbeiter angewiesen. Mit seinem Verhalten hat der Arbeitnehmer das in ihn gesetzte Vertrauen zerstört. Daran ändert die relativ geringe Summe des Schadens und die Tatsache, dass der Arbeitnehmer mehr als 10 Jahre ohne Beanstandungen für den Arbeitgeber tätig war, nichts. ArbG Gera, Urteil v. 30.05.2018, AZ: 7 Ca 312/17

Insolvenzanfechtung
Forderung

Insolvenzanfechtung

Sachverhalt

Ein Insolvenzverwalter macht gegen die von uns vertretene Beklagte in einem vereinfachten Insolvenzverfahren (sog. IN-Verfahren oder Privatinsolvenzverfahren) eine Forderung aus einer Anfechtung im Insolvenzverfahren geltend.

Ergebnis

Das Landgericht Gera wies rechtskräftig die Klage des Insolvenzverwalters ab. Nach der für bis 07.07.2014 beantragte Insolvenzverfahren geltenden Vorschrift des § 313 Abs. 2 INSO waren zur Insolvenzanfechtung im vereinfachten Verfahren nicht der Insolvenzverwalter bzw. Treuhänder sondern die Insolvenzgläubiger berechtigt. Die Gläubigerversammlung kann dem Insolvenzverwalter mit der Anfechtung beauftragen. Da sich im zu entscheidenden Fall der Insolvenzverwalter lediglich auf seine Bestellung zum Insolvenzverwalter im Insolvenzverfahren berufen konnte und nicht durch die Gläubiger mit der Anfechtung beauftragt war, wies das Gericht die Klage ab, weil der Insolvenzverwalter bereits nicht zur Erhebung der Klage berechtigt war. Es musste sich nicht mehr damit beschäftigen, ob die Forderung bei rechtmäßiger Insolvenzanfechtung gegeben gewesen wäre. LG Gera Urteil vom 11.05.2016, Az. 2 O 1294/15